01Erbe ausschlagen: Frist zuerst prüfen
Nach § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich sechs Wochen. Ihr Beginn hängt von der Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes ab; bei einem Testament gelten zusätzliche Regeln. In den dort genannten Auslandsfällen sind es sechs Monate. Lassen Sie Fristbeginn und erforderliche Form unverzüglich prüfen, bevor Sie über Annahme oder Ausschlagung entscheiden.
§ 1944 BGB02Kann ich ein geerbtes Haus sofort verkaufen?
Eine Erbschaft allein beantwortet weder die Frage nach den nötigen Nachweisen noch nach Steuern oder der Befugnis einzelner Miterben. Stellen Sie Erbnachweis, Grundbuchstand, mögliche Testamentsvollstreckung und bestehende Rechte zusammen. Das Notariat klärt, welche Unterlagen für die konkrete Übertragung erforderlich sind. Für die Vorbereitung können Sie die Hausverkauf-Checkliste nutzen.
Bei unentgeltlichem Erwerb rechnet § 23 EStG für die dortige Prüfung die Anschaffung des Rechtsvorgängers zu; der Erbfall setzt nicht pauschal eine neue Zehnjahresfrist in Gang. Lassen Sie Nutzung und Vorgeschichte prüfen. Bei Streit über den Verkauf lesen Sie die Einordnung zur Erbengemeinschaft, statt aus der eigenen Erbquote eine Verkaufsbefugnis für das ganze Haus abzuleiten.
03Geerbtes Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung verkaufen
Ordnen Sie zuerst die tatsächliche Objektart, Eigentumssituation und Vertretungsbefugnisse. Für eine Eigentumswohnung sind unter anderem WEG-Unterlagen relevant; bei einem Grundstück kommen Nutzung und planungsrechtliche Auskünfte hinzu. Ein ganzes Mietshaus braucht eine belegte Einnahmen- und Vertragsübersicht. Unsere getrennten Seiten zu Grundstück verkaufen und Mehrfamilienhaus verkaufen helfen beim Ordnen. Eine verfügbare Wohnungsschätzung ist kein Ersatz für die Bewertung dieser anderen Objektarten.
04Geerbtes Haus verkaufen oder vermieten: Liquidität und Aufwand
Stellen Sie Restschuld, laufende Kosten, notwendigen Aufwand und tatsächliche Einnahmen zusammen. Trennen Sie eine denkbare zukünftige Miete von bereits belegten Einnahmen. Mit dem Vergleich eigener Szenarien können Sie Annahmen verändern, ohne dass daraus ein Verkaufs- oder Vermietungsauftrag entsteht. Steuerfragen und unterschiedliche Interessen einer Erbengemeinschaft müssen gesondert geklärt werden; ein positives Rechenergebnis entscheidet nicht über die Befugnis eines einzelnen Erben.
05Die ersten Schritte
Mit dem Tod geht die Immobilie automatisch auf die Erben über – auch wenn im Grundbuch noch der Verstorbene steht. Klären Sie den Nachweis Ihres Erbrechts und die erforderlichen Grundbucheinträge. Eine vorherige Grundbuchberichtigung ist keine allgemeine Voraussetzung für die Vermietung. Bei einer Übertragung durch Erben kann die vorherige Eintragung der Erben nach § 40 GBO entbehrlich sein. Für Verkauf oder Beleihung prüft das Notariat die im Einzelfall nötigen Nachweise und Einträge.
- 1Erbnachweis klärenEin Erbschein ist nicht immer erforderlich; beachten Sie den Hinweis zum notariellen Testament oder Erbvertrag unten. Falls ein Erbschein benötigt wird: beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen – für Düsseldorf das Amtsgericht Düsseldorf, in den Nachbarstädten das jeweils zuständige Amtsgericht. Den Antrag stellen Sie dort oder über ein Notariat.
- 2Grundbuch berichtigen – 2 Jahre gebührenfreiStellen Sie den Antrag beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, kostet die Eintragung der Erben keine Gebühr.
- 3Versicherung und Grundsteuer ummeldenDie Wohngebäudeversicherung geht auf die Erben über. Informieren Sie den Versicherer und das Steueramt der Stadt.
- 4Unterlagen sammelnGrundbuchauszug, Energieausweis, bei Eigentumswohnungen auch Teilungserklärung und Protokolle der Eigentümerversammlung.
Gut zu wissen
06Welchen Wert hat die Immobilie?
Den Wert brauchen Sie für drei Dinge: die Erbschaftsteuer, die Aufteilung unter Miterben und die Entscheidung, ob Sie behalten oder verkaufen.
| Merkmal | Online-Bewertung | Verkehrswertgutachten |
|---|---|---|
| Dauer | wenige Minuten | mehrere Wochen |
| Kosten | kostenlos | nach Aufwand, meist vierstellig |
| Ergebnis | Schätzung mit Spanne | Einzelwert nach Besichtigung |
| Finanzamt, Gericht | kein entsprechender Nachweis | Eignung und Anforderungen im konkreten Verfahren prüfen |
Das Finanzamt ermittelt den Wert für die Erbschaftsteuer selbst nach dem Bewertungsgesetz – bei Eigentumswohnungen meist im Vergleichswertverfahren. Halten Sie diesen Wert für zu hoch, können Sie mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen. Wann welches Gutachten passt, zeigt die Seite Ratgeber zu Verkehrswertgutachten.
07Erbschaftsteuer: Freibeträge

Der Verwandtschaftsgrad beeinflusst den persönlichen Freibetrag. Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, hängt auch vom gesamten Erwerb, weiteren Befreiungen, früheren Zuwendungen und der persönlichen Situation ab.
| Verhältnis zum Verstorbenen | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Eltern, Großeltern | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 € |
Familienheim: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG enthält eine bedingte Befreiung. Relevant sind insbesondere die Selbstnutzung durch den Erblasser oder zwingende Hinderungsgründe, die unverzügliche Bestimmung zur eigenen Wohnnutzung durch den Erwerber und deren grundsätzlich zehnjährige Fortführung. Bei Kindern gilt die Begünstigung nur bis 200 m² Wohnfläche. Weitere Voraussetzungen und Ausnahmen, etwa zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung, sind im Einzelfall zu prüfen; ein späterer Einzug allein bestätigt keine Befreiung.
Frist: Erbfall innerhalb von 3 Monaten anzeigen
08Behalten, vermieten oder verkaufen?
Es gibt keine richtige Antwort für alle. Diese drei Punkte entscheiden meist:
- 1Selbst nutzenKann steuerfrei bleiben (Familienheim). Rechnen Sie mit laufenden Kosten: Hausgeld, Instandhaltung, Grundsteuer.
- 2VermietenMieteinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Für die mietrechtliche Einordnung benötigen Sie den passenden Mietspiegel und gegebenenfalls fachlichen Rat. Nutzen Sie die Informationen zum Mietspiegel.
- 3VerkaufenBei unentgeltlichem Erwerb ist für § 23 EStG die Anschaffung des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Ein Verkauf außerhalb der Frist kann ohne Steuer auf den privaten Veräußerungsgewinn möglich sein; Betriebsvermögen, Nutzung und Vorgeschichte müssen gesondert geprüft werden.
09Erbengemeinschaft
Die Nachlassverwaltung steht den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB). Für ordnungsmäßige Verwaltung und notwendige Erhaltung gelten unterschiedliche Regeln; eine pauschale Mehrheitsregel reicht nicht für jede Maßnahme. Verfügungen über Nachlassgegenstände erfordern grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln (§ 2040 BGB). Vertretung und Sonderfälle müssen konkret geprüft werden.
Ein Aufhebungsverlangen und eine mögliche Teilungsversteigerung müssen anhand der konkreten Erb- und Eigentumssituation geprüft werden. Ein bestimmter Erlös wird nicht garantiert. Eine gemeinsame Bewertungsgrundlage und ein gemeinsamer Zeitplan helfen, das zu vermeiden.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Erbschein, um die Immobilie zu verkaufen?
Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift kann als Nachweis genügen. Das Notariat klärt die nötigen Nachweise für Ihren Verkauf.
Was kostet die Umschreibung des Grundbuchs?
Bei rechtzeitigem Antrag innerhalb von zwei Jahren kann die Eintragung der Erben gebührenfrei sein. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Dokument-, Notar- oder weiteren Grundbuchkosten entfallen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
400.000 € je Kind und Elternteil (§ 16 ErbStG).
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich die geerbte Immobilie verkaufe?
Bei unentgeltlichem Erwerb kann für § 23 EStG die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgeblich sein. Prüfen Sie die genaue Erwerbs- und Nutzungszeitlinie sowie weitere steuerliche Besonderheiten. Erbschaft allein bestätigt keine Steuerfreiheit; unsere Zeitprüfung ist keine persönliche Steuerberechnung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Für Ihren Fall wenden Sie sich an ein Notariat, eine Fachanwältin für Erbrecht oder eine Steuerberatung.
Nächste Schritte und Hintergründe
- Unterlagen ordnenDokumente für die nächsten Entscheidungen vorbereiten.Öffnen ›
- Erbengemeinschaft verstehenGemeinsame Entscheidungen und offene Fragen klären.Öffnen ›
- Welche Bewertung passt?Anlass, Grenzen und fachliche Bewertung unterscheiden.Öffnen ›
- Externe Unterstützung selbst prüfenAuftrag, Qualifikation und Bedingungen selbst prüfenÖffnen ›
- Geerbtes Grundstück verkaufenNutzung, Baurecht und Preisgrundlage vorbereitenÖffnen ›
- Geerbtes Mietshaus vorbereitenVerträge und tatsächliche Einnahmen ordnenÖffnen ›
- Geerbte Wohnung vermietenAlternativen und Mietentwurf vorbereitenÖffnen ›
- Verkaufen oder vermieten?Laufende Liquidität und Verkaufserlös getrennt prüfenÖffnen ›
- Steuer beim privaten VerkaufErwerb und Nutzung belegenÖffnen ›
- BodenrichtwertOffizieller Wert aus BORIS NRW für Ihre AdresseÖffnen ›
- Immobilie verkaufenAblauf, Kosten und Makler – Schritt für SchrittÖffnen ›
- Wohnung bewertenEigentumswohnungen: Verfügbarkeit und Grenzen prüfen.Öffnen ›
- Hauswert einordnenHäuser: Freigegebene Ortsmodelle und Vorbereitung.Öffnen ›
Datenquellen
Amtliche Quelle · Eigene Berechnung · Eigene Auswertung · DDORF-Schätzung → Methodik
- Amtliche QuelleErbStG § 13Bedingungen der Familienheim-BefreiungZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleEStG § 23Privater Veräußerungsgewinn und Erwerb des RechtsvorgängersZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleBGB §§ 2038 und 2040Nachlassverwaltung und gemeinschaftliche VerfügungZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleGrundbuchordnung§ 40 GBO: Ausnahmen von der vorherigen Eintragung der Erben bei ÜbertragungZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleErbschaftsteuergesetz§ 16 Freibeträge · § 13 Familienheim · § 30 AnzeigepflichtZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleBürgerliches Gesetzbuch§§ 2032 ff. ErbengemeinschaftZur Quelle(öffnet neues Fenster)
- Amtliche QuelleBaugesetzbuch§ 194 VerkehrswertZur Quelle(öffnet neues Fenster)
