01Vor Verkauf oder Vermietung: Angaben und Unterlagen abgleichen
Prüfen Sie, ob der Ausweis zum Gebäude und zur vorgesehenen Nutzung gehört. Ordnen Sie Ausstellungsdatum, Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger und gegebenenfalls Effizienzklasse. Verwechseln Sie einen einzelnen Wohnungsgrundriss nicht mit dem betrachteten Gebäude. Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben fragen Sie die ausstellende Fachperson.
Der Energieausweis-Check ist eine Vorbereitungshilfe und stellt keinen Ausweis aus. Nutzen Sie auch die Exposé-Vorlage und die Unterlagenübersicht zum Wohnungsverkauf. Die konkreten Pflichtangaben und Ausnahmen ergeben sich aus den geltenden Vorschriften, nicht aus einer vollständig ausgefüllten Vorlage.
02Sanierungskosten nicht aus der Effizienzklasse ableiten
Eine Energieklasse ist kein Kostenvoranschlag. Bedarf, Verbrauch, Bewohnerverhalten und tatsächliche Gebäudesubstanz beschreiben unterschiedliche Aspekte. Lassen Sie geplante Maßnahmen, Wechselwirkungen und Aufwand fachlich prüfen. Eine pauschale Internetzahl pro Quadratmeter belegt weder die Kosten Ihres Hauses noch eine sichere Wertsteigerung.
Trennen Sie im Budget den Kauf, sofort notwendige Arbeiten, weitere Maßnahmen und eine Reserve für Unvorhergesehenes. Der Kaufnebenkosten-Rechner zeigt nur den gewählten Kostenrahmen und bestätigt keine Förderfähigkeit. Für aktuelle Förderbedingungen sind die jeweiligen offiziellen Programme und Ihre konkrete Situation maßgeblich.
03Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verlangt einen gültigen Energieausweis, wenn Sie
- 1verkaufenein bebautes Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung – auch bei der Bestellung eines Erbbaurechts.
- 2vermieten, verpachten oder verleasenein Gebäude, eine Wohnung oder eine andere selbstständige Nutzungseinheit, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
- 3neu bauen oder umfassend ändernBeim Neubau ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Bei Änderungen gilt dies unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 GModG; nicht jede Modernisierung löst die Pflicht aus.
Ausnahmen

04Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | tatsächlicher Verbrauch der letzten drei Jahre, witterungsbereinigt | Berechnung aus Bauweise, Dämmung und Heizung |
| Hängt ab von | Heizverhalten der Bewohner | nur vom Gebäude |
| Aufwand | gering – Abrechnungen genügen | höher – Gebäudedaten, oft Begehung |
| Kosten (Richtwerte) | meist unter 150 € | meist mehrere hundert Euro |
Bedarfsausweis ist Pflicht bei älteren kleinen Wohnhäusern
05Was in die Immobilienanzeige gehört
Liegt bei Veröffentlichung einer Anzeige ein Energieausweis vor, muss die Anzeige diese Angaben enthalten (§ 87 GModG):
- 1Art des AusweisesBedarfs- oder Verbrauchsausweis
- 2Endenergiebedarf oder -verbrauchin kWh pro m² und Jahr
- 3Wesentlicher Energieträgerzum Beispiel Gas, Fernwärme, Strom (Wärmepumpe)
- 4Baujahr laut Energieausweisbei Wohngebäuden
- 5Energieeffizienzklassebei Wohngebäuden
- A+
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
06Besichtigung und Übergabe
- 1Spätestens bei der Besichtigung vorlegenAls Original, Kopie oder deutlich sichtbarer Aushang. Ohne Besichtigung: unverzüglich, spätestens auf Nachfrage.
- 2Nach Vertragsschluss übergebenKäufer oder Mieter erhalten den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich nach dem Kauf- oder Mietvertrag.
- 3Beratungsgespräch beim KaufWer ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen kauft, muss ein kostenloses Informationsgespräch zum Energieausweis führen, wenn es angeboten wird.
07Gültigkeit, Aussteller und Bußgeld
| Frage | Antwort | Regel |
|---|---|---|
| Wie lange gilt er? | Grundsätzlich 10 Jahre; ein nach § 80 Abs. 2 erforderlicher neuer Ausweis beendet die Gültigkeit vorzeitig | § 79 GModG |
| Wer stellt ihn aus? | Nur nach § 88 GModG berechtigte Personen; Berufsbezeichnung allein genügt nicht, erforderliche Qualifikationen beachten | § 88 GModG |
| Was droht ohne? | Bußgeld bis zu 10.000 €, etwa wenn er nicht vorgelegt oder übergeben wird | § 108 GModG |
Verkaufen Sie mit Makler, kümmert sich meist das Maklerbüro um den Ausweis – die gesetzlichen Pflichten des Verkäufers und des verantwortlichen Immobilienmaklers bleiben maßgeblich. Wie Sie einen Makler auswählen, zeigt der Hausverkauf vorbereiten.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich meine Wohnung verkaufe?
Ja. Beim Verkauf muss ein gültiger Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorliegen und nach dem Kaufvertrag übergeben werden (§ 80 GModG). Ausnahmen gelten für Baudenkmäler und kleine Gebäude.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung. Wird nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich, verliert der bisherige Ausweis unabhängig davon seine Gültigkeit (§ 79 Abs. 3 GModG).
Was kostet ein Energieausweis?
Ein Verbrauchsausweis kostet meist unter 150 €, ein Bedarfsausweis meist mehrere hundert Euro. Die Preise sind frei vereinbar – holen Sie Angebote ein.
Welches Bußgeld droht ohne Energieausweis?
Wer den Energieausweis nicht vorlegt oder übergibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 € (§ 108 GModG).
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.
Nächste Schritte und Hintergründe
Datenquellen
Amtliche Quelle · Eigene Berechnung · Eigene Auswertung · DDORF-Schätzung → Methodik
- Amtliche QuelleGebäudemodernisierungsgesetz§§ 79–88 Energieausweis · § 108 BußgeldZur Quelle(öffnet neues Fenster)
