Ratgeber · Verkaufen & Vermieten

Energieausweis: Pflichten beim Verkauf und bei der Vermietung

Aktualisiert am 08.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

Beim Verkauf oder bei der Vermietung ist grundsätzlich ein gültiger Energieausweis erforderlich. Liegt er bei Veröffentlichung der Anzeige vor, müssen die vorgeschriebenen Angaben bereits in der Anzeige stehen; Ausnahmen sind zu beachten. Hier steht, welcher Ausweis passt, was er zeigen muss und wer ihn ausstellt.

Illustration (KI-generiert): Symbolische Illustration zum Thema „Energieausweis: Pflichten beim Verkauf und bei der Vermietung“
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Vor Verkauf oder Vermietung: Angaben und Unterlagen abgleichen
  2. 02Sanierungskosten nicht aus der Effizienzklasse ableiten
  3. 03Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
  4. 04Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
  5. 05Was in die Immobilienanzeige gehört
  6. 06Besichtigung und Übergabe
  7. 07Gültigkeit, Aussteller und Bußgeld

Von DDORF WOHNEN · Softwareentwicklung und Redaktion. Allgemeine Information, keine individuelle Fachberatung.

01Vor Verkauf oder Vermietung: Angaben und Unterlagen abgleichen

Prüfen Sie, ob der Ausweis zum Gebäude und zur vorgesehenen Nutzung gehört. Ordnen Sie Ausstellungsdatum, Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger und gegebenenfalls Effizienzklasse. Verwechseln Sie einen einzelnen Wohnungsgrundriss nicht mit dem betrachteten Gebäude. Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben fragen Sie die ausstellende Fachperson.

Der Energieausweis-Check ist eine Vorbereitungshilfe und stellt keinen Ausweis aus. Nutzen Sie auch die Exposé-Vorlage und die Unterlagenübersicht zum Wohnungsverkauf. Die konkreten Pflichtangaben und Ausnahmen ergeben sich aus den geltenden Vorschriften, nicht aus einer vollständig ausgefüllten Vorlage.

02Sanierungskosten nicht aus der Effizienzklasse ableiten

Eine Energieklasse ist kein Kostenvoranschlag. Bedarf, Verbrauch, Bewohnerverhalten und tatsächliche Gebäudesubstanz beschreiben unterschiedliche Aspekte. Lassen Sie geplante Maßnahmen, Wechselwirkungen und Aufwand fachlich prüfen. Eine pauschale Internetzahl pro Quadratmeter belegt weder die Kosten Ihres Hauses noch eine sichere Wertsteigerung.

Trennen Sie im Budget den Kauf, sofort notwendige Arbeiten, weitere Maßnahmen und eine Reserve für Unvorhergesehenes. Der Kaufnebenkosten-Rechner zeigt nur den gewählten Kostenrahmen und bestätigt keine Förderfähigkeit. Für aktuelle Förderbedingungen sind die jeweiligen offiziellen Programme und Ihre konkrete Situation maßgeblich.

03Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verlangt einen gültigen Energieausweis, wenn Sie

  1. 1verkaufenein bebautes Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung – auch bei der Bestellung eines Erbbaurechts.
  2. 2vermieten, verpachten oder verleasenein Gebäude, eine Wohnung oder eine andere selbstständige Nutzungseinheit, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
  3. 3neu bauen oder umfassend ändernBeim Neubau ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Bei Änderungen gilt dies unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 GModG; nicht jede Modernisierung löst die Pflicht aus.

Ausnahmen

Keinen Energieausweis brauchen kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche. Bei Baudenkmälern entfällt die Pflicht beim Verkauf und bei der Vermietung (§ 79 Abs. 4 GModG). Allein die Selbstnutzung löst keine verkaufs- oder vermietungsbezogene Ausstellungspflicht aus. Pflichten bei Neubau oder bestimmten Änderungen bleiben davon unberührt.
Symbolische Illustration (KI-generiert): Dach, Fenster und Heizung eines Wohnhauses

04Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Die zwei Arten im Vergleich
MerkmalVerbrauchsausweisBedarfsausweis
Grundlagetatsächlicher Verbrauch der letzten drei Jahre, witterungsbereinigtBerechnung aus Bauweise, Dämmung und Heizung
Hängt ab vonHeizverhalten der Bewohnernur vom Gebäude
Aufwandgering – Abrechnungen genügenhöher – Gebäudedaten, oft Begehung
Kosten (Richtwerte)meist unter 150 €meist mehrere hundert Euro
Kosten: Richtwerte, keine Angebote – Preise sind frei vereinbar

Bedarfsausweis ist Pflicht bei älteren kleinen Wohnhäusern

Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist beim Verkauf und bei der Vermietung ein Bedarfsausweis nötig – außer das Haus erfüllt mindestens die Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 GModG).

05Was in die Immobilienanzeige gehört

Liegt bei Veröffentlichung einer Anzeige ein Energieausweis vor, muss die Anzeige diese Angaben enthalten (§ 87 GModG):

  1. 1Art des AusweisesBedarfs- oder Verbrauchsausweis
  2. 2Endenergiebedarf oder -verbrauchin kWh pro m² und Jahr
  3. 3Wesentlicher Energieträgerzum Beispiel Gas, Fernwärme, Strom (Wärmepumpe)
  4. 4Baujahr laut Energieausweisbei Wohngebäuden
  5. 5Energieeffizienzklassebei Wohngebäuden
  1. A+
  2. A
  3. B
  4. C
  5. D
  6. E
  7. F
  8. G
  9. H
Effizienzklassen für Wohngebäude: A+ sehr sparsam bis H sehr hoher Verbrauch

06Besichtigung und Übergabe

  1. 1Spätestens bei der Besichtigung vorlegenAls Original, Kopie oder deutlich sichtbarer Aushang. Ohne Besichtigung: unverzüglich, spätestens auf Nachfrage.
  2. 2Nach Vertragsschluss übergebenKäufer oder Mieter erhalten den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich nach dem Kauf- oder Mietvertrag.
  3. 3Beratungsgespräch beim KaufWer ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen kauft, muss ein kostenloses Informationsgespräch zum Energieausweis führen, wenn es angeboten wird.

07Gültigkeit, Aussteller und Bußgeld

Das Wichtigste auf einen Blick
FrageAntwortRegel
Wie lange gilt er?Grundsätzlich 10 Jahre; ein nach § 80 Abs. 2 erforderlicher neuer Ausweis beendet die Gültigkeit vorzeitig§ 79 GModG
Wer stellt ihn aus?Nur nach § 88 GModG berechtigte Personen; Berufsbezeichnung allein genügt nicht, erforderliche Qualifikationen beachten§ 88 GModG
Was droht ohne?Bußgeld bis zu 10.000 €, etwa wenn er nicht vorgelegt oder übergeben wird§ 108 GModG
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz · geprüft am 07.10.2026

Verkaufen Sie mit Makler, kümmert sich meist das Maklerbüro um den Ausweis – die gesetzlichen Pflichten des Verkäufers und des verantwortlichen Immobilienmaklers bleiben maßgeblich. Wie Sie einen Makler auswählen, zeigt der Hausverkauf vorbereiten.

Häufige Fragen

F-01

Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich meine Wohnung verkaufe?

Ja. Beim Verkauf muss ein gültiger Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorliegen und nach dem Kaufvertrag übergeben werden (§ 80 GModG). Ausnahmen gelten für Baudenkmäler und kleine Gebäude.

F-02

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung. Wird nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich, verliert der bisherige Ausweis unabhängig davon seine Gültigkeit (§ 79 Abs. 3 GModG).

F-03

Was kostet ein Energieausweis?

Ein Verbrauchsausweis kostet meist unter 150 €, ein Bedarfsausweis meist mehrere hundert Euro. Die Preise sind frei vereinbar – holen Sie Angebote ein.

F-04

Welches Bußgeld droht ohne Energieausweis?

Wer den Energieausweis nicht vorlegt oder übergibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 € (§ 108 GModG).

Keine Rechts- oder Steuerberatung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.

Nächste Schritte und Hintergründe

Datenquellen

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  • Amtliche QuelleGebäudemodernisierungsgesetz§§ 79–88 Energieausweis · § 108 Bußgeldgesetze-im-internet.deNormen geprüft am 07.10.2026Zur Quelle(öffnet neues Fenster)

Stand · Rechtslage 10/2026 · Quelle: Redaktion DDORF WOHNEN