01Restschuld ist nicht der Grundbucheintrag
Der offene Kreditbetrag und der im Grundbuch eingetragene Betrag sind verschiedene Größen. Ein abbezahlter Kredit bedeutet nicht automatisch, dass die Grundschuld gelöscht wurde. Prüfen Sie daher sowohl die aktuelle Bankauskunft als auch den tatsächlichen Grundbuchstand. Verwenden Sie die Grundschuldhöhe nicht ohne Prüfung als Restschuld im Verkauf-oder-Vermietung-Rechner.
02Welche Unterlagen brauchen Sie zur Vorbereitung?
Sammeln Sie Grundbuchauszug, Kreditunterlagen und die Ansprechpartner der berechtigten Bank. Klären Sie, ob eine Buch- oder Briefgrundschuld vorliegt und welche Dokumente vorhanden sind. Fehlende Unterlagen sollten früh benannt werden. Stimmen Sie mit Bank und Notariat ab, ob und wie im konkreten Verkauf abgelöst und gelöscht werden soll; diese Seite führt keine Löschung durch.
03Löschungsbewilligung und Grundbuchverfahren
§ 875 BGB beschreibt für die Aufhebung eines Grundstücksrechts grundsätzlich die Erklärung des Berechtigten und die Löschung im Grundbuch. Eine einfache eigene Notiz, der Kredit sei bezahlt, ersetzt diese Schritte nicht. Die formellen Unterlagen und die Abwicklung müssen zum konkreten Recht passen. Das Notariat kann die erforderlichen Erklärungen und die Koordination mit der Bank erläutern.
04Kosten nicht mit einem einzigen Prozentsatz schätzen
Erfragen Sie konkret, welche Notar- und Grundbuchschritte notwendig sind und auf welcher Grundlage sie abgerechnet werden. Unterscheiden Sie diese Kosten von einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung oder einer eigentlichen Kreditablösung. Addieren Sie nur nachgewiesene oder klar als Annahme bezeichnete Beträge in Ihr Verkaufsszenario. DDORF nennt keine garantierte Pauschale für jeden Fall.
05Vor dem Verkauf abstimmen
Legen Sie dem Notariat den vollständigen Grundbuchstand und die Bankkontakte vor. Klären Sie vor Zusagen an Käufer, welche Belastungen übernommen oder gelöscht werden und wie Zahlungen erfolgen sollen. Lassen Sie keine alten Sicherheiten ungeprüft löschen, wenn noch ein Finanzierungszweck oder eine andere Verpflichtung besteht. Das geeignete Vorgehen hängt von den Unterlagen und der vereinbarten Abwicklung ab.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Allgemeine Information und Vorbereitungshilfe, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Keine Vermittlung oder Weitergabe von Anfragen durch diese Seite.
Nächste Schritte und Hintergründe
Datenquellen
Amtliche Quelle · Eigene Berechnung · Eigene Auswertung · DDORF-Schätzung → Methodik
- Amtliche QuelleBGB §§ 875Gesetzlicher Rahmen; keine Prüfung des EinzelfallsZur Quelle(öffnet neues Fenster)
